Reise- und Geschäftsbedingungen für KatalogreisenDrucken

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§ 1 Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb einer Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.

c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die  der Reisende unverzüglich unterschrieben an den Veranstalter zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an ihn weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon ungerührt.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird eine rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

§ 2 Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist gemäß den Angaben auf der Reisebestätigung zu zahlen.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungssscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,-- nicht übersteigt.

§ 3 Leistungen

a) Prospekt- und Katalogangaben sind für Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.

b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach  der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Rückbestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.

c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. A) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

d) Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc. ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1 sinngemäß.

§ 4 Preisänderungen

Da momentan die Entwicklung der Energiepreise, Personalkosten usw. nicht absehbar ist, behalten wir uns eine Preisanpassung unserer Reiseangebote vor.

a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 8% des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend eine Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie  sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.

b) Eine Preiserhöhung kann bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 8 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff. 4. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

§ 5 Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.

c) In Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4. c) gilt entsprechend.

d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die üblichen Rechte (insbesondere Minderung, Schadenersatz) unberührt.

§ 6 Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich folgende pauschale Entschädigung zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt
- bis 46 Tage vor Reisebeginn 25%
- 45 bis 32 Tage vor Reisebeginn  40% des Gesamtpreises
- 31-18 Tage vor Reisebeginn 50% des Gesamtreisepreises
- 17-11 Tage vor Reisebeginn 60% des Gesamtreisepreises
- 10 Tage-1 Tag vor Reisebeginn 90 % des Gesamtreisepreises
- bei Nichterscheinen am Anreisetag 100% des Gesamtreisepreises.
Bei Musical- und Konzertreisen gelten gesonderte Stornobedingungen. Im Falle einer Stornierung einer solchen Reise stellen wir Ihnen  auf jeden Fall die Gebühren für die Eintrittskarte in Rechnung. Außerdem können hierbei Stornokosten für Fahrtkosten usw. anfallen.
Bei kurzfristigem Rücktritt von einer Tagesfahrt behalten wir uns vor, Ihnen die Kosten für die Fahrt in Rechnung zu stellen. Bei Stornierung einer Tagesfahrt berechnen wir Ihnen in jedem Fall 10 Euro Bearbeitungsgebühr pro Buchung.  

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die Pauschale.

§ 7 Änderung auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15,-- € verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann.

§ 8 Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und er Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstandenen Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert aus 15,-- €.

§ 9 Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 10 Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reisleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

§ 11 Mindesteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11.a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem Reiseangebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11.c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

§ 12 Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen. Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.

b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach §638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

§ 13 Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Rei  seleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach §638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reisleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

§ 14. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. 13. wird Bezug genommen.

§ 15 Haftungsbeschränkung

a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch  auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf  beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen in Ziffer 1. E) dieser Bedingungen zu beachten.

d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem  Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall – oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

§ 16 Ausschlussfrist und Verjährung

a) Die Ansprüche nach §651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.  b) Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden- nach §651 i Absatz 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

§ 17 Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließt der Erlangung dieser Dokument und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von Ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung  gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6.(Rücktritt des Kunden) und 9 (Reiseabbruch) entsprechend.

§ 18 Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute  oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitraum der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

§ 19 Allgemeines

Die Berechtigung von Irrtümern von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Alle Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung. Änderung der Reisestrecke oder des Programms aus technischen Gründen oder höherer Gewalt müssen grundsätzlich vorbehalten bleiben. Für Verspätung und somit entstandene Folgen und Kosten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eintrittsgelder sind nicht im Reisepreis enthalten, wenn nicht anders angegeben.

§ 20 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

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Selbstverständlich insolvenzversichert!
Der deutsche Gesetzgeber verlangt von den Reiseveranstaltern, ihre Kunden für den Fall einer Insolvenz abzusichern. Selbstverständlich kommt auch der Reisedienst Grebe dieser gesetzlichen Verpflichtung nach. Die Rückerstattung von Anzahlungen und gezahlter Reisepreise, für die noch keine Leistungen erbracht wurden sind in der Versicherung abgedeckt.

Reisedienst W. Grebe GmbH
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